Aufgaben Die Bezirksräte, die vom Statthalter des Bezirks präsidiert werden, sind erstinstanzliche Aufsichtsinstanz der Gemeinden, und zwar sowohl für die Gemeindebehörden wie die Gemeindeverwaltungen. Ausgenommen sind Schul- und Kirchbehörden, für die besondere Aufsichtsorgane zuständig sind. Wo nicht spezielle Rekurskommissionen wie im Bau- oder Steuerrecht bestehen, amten die Bezirksräte auch als erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden für die Anfechtung von Entscheiden der Gemeinden. Dazu kommen weitere Funktionen, beispielsweise im Rahmen der Stiftungsaufsicht oder der Aufsicht über Heime.
Die Bezirksräte werden von den Stimmberechtigten ihres Bezirks für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. In allen Bezirken ausser Zürich und Winterthur bestehen die Bezirksräte neben dem Statthalter als Präsidenten aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. In Zürich und Winterthur sind es vier ordentliche Mitglieder nebst zwei Ersatzmitgliedern.
Die Bezirksräte unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates, sind aber bei ihrer Tätigkeit als Rechtsmittelinstanzen unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Administrativ sind sie der Direktion der Justiz und des Innern angegliedert.
Weiter Informationen zu den Aufgaben des Bezirksrats finden Sie hier am Beispiel des Bezirksrats Zürich.