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Rechtsmitteldienst


Tätigkeit

Der Rechtsmitteldienst behandelt die in die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern fallenden Rekurse (eingeschlossen die Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes). Er besteht aus den juristischen Sekretärinnen und Sekretären des Generalsekretariates.
Gemäss Verfügung des Direktionsvorstehers vom 1. Januar 2005 betreffend die Regelung der Unterschriftsberechtigung ist die Leitung des Rechtsmitteldienstes berechtigt, sämtliche Rechtsmittelentscheide zu unterzeichnen, sofern sie weder eine Praxisänderung darstellen noch Gegenstände von grundsätzlicher und präjudizieller Bedeutung oder politischer Tragweite enthalten.

Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§§ 19 ff. VRG; Anordnungen von Verwaltungsbehörden) oder nach der Strafprozessordnung (Rekurs gegen das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde; §§ 402 ff. StPO).

Rekursverfahren

Stichworte zum Ablauf des Rekursverfahrens nach VRG (Regelfall)

Nach Eingang eines Rekurses erhält die Rekurrentin oder der Rekurrent eine Eingangsbestätigung. Gleichzeitig wird die Behörde, die die angefochtene Verfügung erlassen hat, zur Vernehmlassung aufgefordert. In der Regel erfolgt kein zweiter Schriftenwechsel, es sei denn, ein weiterer Schriftenwechsel sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich.

Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen beginnt die 60-tägige Frist zu laufen, innert der zu entscheiden ist. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird dies den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Der Rekursentscheid ist zu begründen und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen, die das dagegen zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.
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Rechtsgrundlagen


  • Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) LS 175.2
  • Gesetz betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) LS 321
  • Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden LS 682
  • Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden LS 323.1

Links:

Erlasse des Bundes
Erlasse des Kantons: Gesetzessammlungen
Die Entscheiddatenbank des Schweizerischen Bundesgerichts
Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
ZHEntscheide
(enthält wegleitende Entscheide des Regierungsrates, der Direktionen sowie weiterer Gremien)
 
© 2004 Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich