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Neues Erwachsenenschutzrecht

I. Neues Erwachsenenschutzrecht

Am 19. Dezember 2008 haben die Eidgenössischen Räte eine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) verabschiedet. Die geplante Änderung des ZGB zieht einen erheblichen Anpassungsbedarf im Kanton nach sich. Neben Ausführungsbestimmungen, die in verschiedenen Bereichen (insbesondere Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, fürsorgerische Unterbringung [bisher: fürsorgerische Freiheitsentziehung], Verfahrensbestimmungen) zu erlassen sind, muss insbesondere die Behördenorganisation neu geregelt werden. Dabei gibt das ZGB vor, dass als Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde eine Fachbehörde einzusetzen ist (Art. 440 ZGB). Beschwerdeinstanz gegen Entscheide dieser Behörde muss neu direkt ein Gericht sein (Art. 450 ZGB), wobei das Bundesrecht einen einstufigen Instanzenzug zulässt. Die Aufsicht kann demgegenüber weiterhin durch ein nicht gerichtliches Organ, also eine Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Kantone können sie ein- oder zweistufig ausgestalten (Art. 441 ZGB).

Am 12. Januar 2011 hat der Bundesrat den Inkraftsetzungstermin auf den 1. Januar 2013 festgelegt. Angesichts des grossen Umfangs der Neuerungen, insbesondere mit Bezug auf die Behördenorganisation, bedingt dies einen sehr engen Zeitplan und die Gemeinen sind gezwungen, die Kreisbildung bereits vor der endgültigen Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen im Kanton anzugehen.

II. Umsetzungsbedarf im Kanton

Kernstück der Revision des Bundesrechts ist die Professionalisierung der Behördenorganisation. Neu muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Fachbehörde sein, die professionell arbeitet und interdisziplinär zusammengesetzt ist. Dies liesse sich grundsätzlich auf drei Arten umsetzen: Ausgestaltung der KESB als Gericht, als interkommunale Behörde oder als kantonale Behörde. Fest steht dabei, dass - unabhängig von der Organisationsebene (Kanton oder Gemeinden) - das bisherige System der Laienbehörden auf Gemeindestufe nicht mehr weitergeführt werden kann. Einerseits, weil nicht ausreichend Fachleute für die Besetzung von Fachbehörden in 171 Gemeinden zur Verfügung stehen würden und die damit verbundenen Kosten für die Gemeinden nicht tragbar wären. Andererseits wären aufgrund der grundsätzlich zu kleinen Einzugsgebiete die Fallzahlen in den Gemeinden zu gering, um eine für die erforderliche Qualität einer Fachbehörde angemessene Auslastung zu erzielen.

Nachdem im Konzeptentwurf vom 1. Juli 2009 der Regierungsrat noch eine Lösung im Sinne einer kantonalen Verwaltungsbehörde, dezentral in den zwölf Bezirken organisiert, vorgeschlagen hatte (RRB Nr. 1065/2009), beschloss er am 10. März 2010 – insbesondere aufgrund der Ablehnung dieser Organisationsstruktur durch die Gemeinden – ein Konzept, das eine Organisation der Behörden auf interkommunaler Ebene zum Inhalt hatte (RRB Nr. 345/2010). Ein gestützt darauf erarbeiteter Entwurf wurde im Dezember 2010 in die Vernehmlassung gegeben. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 31. März 2011 wurde die Vorlage an den Kantonsrat direktionsintern erarbeitet und vom Regierungsrat am 31. August 2011 verabschiedet.

III. Beratungen im Kantonsrat

Die Kommission für Staat und Gemeinden hat ihre Beratung am 16. März 2012 abgeschlossen. Der Gesetzesentwurf des Regierungsrates war weitgehend unbestritten. Die Mehrheit der Kommission ist in zwei wesentlichen Punkten vom Antrag des Regierungsrates abgewichen: Entsprechende einer knappen Kommissionsmehrheit soll wie unter geltendem Recht der Bezirksrat als erste Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB sein. Ausgenommen davon sind Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung, welche weiterhin vom Bezirksgericht zu behandeln sind. Zudem betrachtet eine Kommissionsmehrheit den Pikettdienst als Teil der operativen Aufgabe, deren Organisation keiner gesetzlichen Regelung bedarf. Zudem beantragt eine Kommissionsminderheit, dass sich der Kanton während der Zeit des Aufbaus der neuen KESB für fünf Jahre mit einem jährlichen Betrag von ca. 11 Franken pro Kopf der Bevölkerung an den Organisationskosten der KESB beteiligt.